Die folgenden Antworten geben Ihnen einen ersten Orientierungsrahmen. Ihre persönliche Situation klären wir selbstverständlich
im Erstgespräch – individuell und vertraulich.
Ist eine Online-Scheidung rechtssicher?
Die „Online-Scheidung“ ist kein eigenes Verfahren, sondern die digitale Abwicklung einer regulären Ehescheidung. Rechtsgrundlage bleibt das
deutsche Familienrecht – die Scheidung wird immer vom zuständigen Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen. Digital ist lediglich die Vorbereitung: Kommunikation per E-Mail, Video oder Telefon,
sowie – seit dem Gesetz zur Einführung von Videoverhandlungen 2024 – die Möglichkeit einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO, sofern das Gericht dies gestattet. Für Sie ändert sich am rechtlichen
Ergebnis nichts.
Was kostet eine Online-Scheidung?
Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichtskosten nach dem
Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) an – berechnet nach dem Verfahrenswert. Dieser ergibt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, dem Vermögen sowie der
Anzahl der im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzufragenden und auszugleichenden Rentenanwartschaften. Auf dieser Grundlage entstehen konkrete Anwalts- und Gerichtskosten. Bei niedrigen Einkommen
kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht – darauf gehe ich bei Bedarf im Erstgespräch mit Ihnen ein. Sie erhalten von mir vor Beauftragung eine konkrete Kostenberechnung anhand Ihrer Angaben im
Formular; es gibt keine versteckten Kosten.
Wie lange dauert eine Online-Scheidung?
Vom Eingang aller Unterlagen bis zur Einreichung des Antrags vergehen bei mir in der Regel wenige Tage. Die weitere Dauer hängt vom
zuständigen Gericht und davon ab, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Bei einvernehmlichen Scheidungen ohne Versorgungsausgleich rechnen Sie mit etwa drei bis sechs Monaten ab
Antragstellung; ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, verlängert sich das Verfahren typischerweise auf sechs bis zwölf Monate.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein?
Kernvoraussetzung ist das Getrenntleben. Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist – wovon nach einem Trennungsjahr
unwiderleglich vermutet wird, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Getrenntleben bedeutet: keine häusliche Gemeinschaft mehr, keine gemeinsame Wirtschaftsführung; das ist
ausdrücklich auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Küche, Bad und Wohnbereich getrennt genutzt werden. Widerspricht ein Ehegatte, genügt ein Getrenntleben von drei Jahren; in Härtefällen ist
eine Scheidung auch früher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Muss ich zum Scheidungstermin persönlich
erscheinen?
Zum eigentlichen Scheidungstermin müssen die Ehegatten grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen; das Familiengericht hört beide
Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG). Seit 2024 kann das Gericht auf Antrag eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestatten – das entscheidet der zuständige Richter im Einzelfall. Wenn Sie weit von
München entfernt wohnen, kläre ich vorab, welches Familiengericht örtlich zuständig ist, damit die Anreise auf ein Minimum beschränkt bleibt.
Reicht ein Anwalt für beide oder brauchen wir
zwei?
Ein Anwalt reicht – und das ist bei einvernehmlichen Scheidungen der Regelfall. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang nur für
denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen – das spart Kosten. Wichtig: Ich vertrete anwaltlich immer nur einen
Ehegatten; den anderen Ehegatten kläre ich vor der ersten Tätigkeit über diese einseitige Interessenvertretung auf. Erst wenn sich zeigt, dass die Scheidung streitig wird oder Folgesachen zu regeln
sind, benötigt auch der andere Ehegatte eigene anwaltliche Vertretung.
Was ist mit Versorgungsausgleich, Zugewinn und
Unterhalt?
Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG); bei kürzeren
Ehen nur auf Antrag. Er kann durch notariell beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen werden. Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind sogenannte
Folgesachen – sie werden nur auf ausdrückliche Antragstellung mit der Scheidung verhandelt (Verbund gemäß § 137 FamFG) oder später separat geltend gemacht. Bei einer einvernehmlichen Regelung ist
eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung häufig der schlankeste Weg – auch dazu berät ich Sie im Rahmen der Erstberatung.
Was unterscheidet Online-Scheidung und
einvernehmliche Scheidung?
Die einvernehmliche Scheidung beschreibt die inhaltliche Situation: Beide Ehegatten sind sich über die Scheidung und die
wesentlichen Folgen einig. Die Online-Scheidung beschreibt den Weg: Die gesamte Vorbereitung erfolgt digital, ohne Kanzleibesuch. Beides lässt sich hervorragend verbinden – und genau das
biete ich Ihnen: einvernehmliche Scheidungen digital abgewickelt, mit einer festen Ansprechpartnerin an Ihrer Seite.