Nicht jede Ehe muss in einem Rosenkrieg enden. Sind sich die Gatten über ihren Scheidungswunsch und bestimmte Scheidungsfolgen einig, so steht ihnen die Möglichkeit der so genannten einvernehmlichen Scheidung offen. Sie ist teils mit einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden.
Grundsätzlich ist die einvernehmliche Scheidung an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie eine streitige Scheidung. Deshalb muss auch bei ihr der Scheidungsantrag durch einen Scheidungsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antragsgegner, also der andere Ehepartner, muss sich aber bei der einvernehmlichen Scheidung seinerseits keinen eigenen Anwalt nehmen, sondern er braucht dem Scheidungsantrag des Gatten nur zuzustimmen. Da so nur ein Anwalt tätig wird und kein zweiter bezahlt werden muss, ist die Scheidung insgesamt günstiger. Dadurch, dass bei der einvernehmlichen Scheidung im Vorfeld außerdem eine Einigung über bestimmte Folgesachen getroffen werden muss, sparen die Ehegatten zusätzlich Scheidungskosten. Diese Fragen müssen vor Gericht dann nicht mehr verhandelt werden.
In der Regel geht mit einer einvernehmlichen Scheidung auch eine Zeitersparnis einher. Diese sollte jedoch nicht überschätzt werden. Ebenso wie bei einer streitigen Scheidung ist, sofern dieser nicht durch eine Vereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde, von Amts wegen ein Versorgungsausgleich vorzunehmen. Das Beibringen der erforderlichen Versicherungsunterlagen kann erfahrungsgemäß Monate dauern. In Fällen, in denen kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, etwa bei kurzen Ehen unter 3 Jahren oder wenn ein Versorgungsausgleich in notarieller Form ausgeschlossen wurde, verkürzt sich das Verfahren allerdings erheblich, mitunter auf zwei Monate.
Wie bei der strittigen Scheidung muss auch bei der einvernehmlichen Scheidung die mindestens einjährige Trennungszeit eingehalten werden. Ein bevollmächtigter Rechtanwalt kann dann den Scheidungsantrag mit den nötigen Unterlagen bei Gericht einreichen. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird der Antrag dem anderen Gatten zugestellt und schlussendlich ein Scheidungstermin festgesetzt.
Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen beide Ehepartner erklären, dass sie die Ehe für emdgültig gescheitert halten und geschieden werden möchten. Im Scheidungsantrag kann auch erklärt werden, dass sich die Ehegatten über wesentliche Folgesachen bereits geeinigt haben. Zwingend ist dies jedoch nicht. Zu den Folgesachen gehört z.B. das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, der Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung und die Hausratsaufteilung. Einige dieser Scheidungsfolgen können durch bloße Absprachen geregelt werden. Manche bedürfen aber auch der notariellen Beurkundung, wie z.B. der sogenannte Zugewinnausgleich.
Die Beauftragung nur eines Scheidungsanwalts hat zweierlei zur Folge: Erstens kann der Ehepartner ohne Anwalt vor dem Familiengericht selbst keine Anträge stellen, denn hier gilt ja Anwaltszwang. Dies ist aber auch nicht notwendig, da der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmen und keinen eigenen Antrag stellen muss. Zweitens schuldet nur der Gatte, der den Scheidungsanwalt beauftragt hat, diesem auch die Anwaltskosten. Lediglich die Gerichtskosten sind auch bei der einvernehmlichen Scheidung von beiden Eheleuten - in der Regel jeweils hälftig - zu zahlen. Selbstverständlich können die Ehegatten vorab unter sich aber auch eine andere Teilung der Gerichts- und Anwaltskosten vereinbaren.
Kommt es schließlich zum mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht, so wird hier auch der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte angehört. Stimmt er dem Scheidungsantrag seines Ehepartners zu, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
Wichtig zu wissen: Da der Ehegatte ohne Anwalt keine eigenen Anträge stellen kann, ist es ihm auch nicht möglich, im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dies führt dazu, dass der Scheidungsbeschluss noch einen Monat lang mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden kann. Rechtskräftig wird die Scheidung in diesem Fall deshalb nicht sofort, sondern erst einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses.
Aufgrund der möglichen Kostenersparnis ist eine einvernehmliche Scheidung sicherlich für viele Paare attraktiv. Eine so genannte Online-Scheidung ist überhaupt nur bei einer einvernehmlichen Scheidung denkbar. Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Scheidung mit nur einem Anwalt zu empfehlen:
Wenn sich ein Paar über wichtige Scheidungsfolgen nur vordergründig, aber nicht wirklich im Detail einig ist, sollten sich besser beide Seiten anwaltlich vertreten lassen, um zu einer sachgerechten Regelung zu kommen. Dasselbe gilt, wenn hohe Vermögenswerte im Spiel sind. Auch einem in wirtschaftlichen Dingen unerfahrenen oder der deutschen Sprache nicht völlig mächtigen Partner ist es nicht zu empfehlen, auf einen eigenen Rechtsbeistand zu verzichten und alles dem Gatten zu überlassen.
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