Von einer internationalen Scheidung spricht man immer dann, wenn ein Bezug zum Ausland besteht. Das ist der Fall, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Ausland lebt.
Bei internationalen Scheidungen stellen sich zunächst zwei wichtige Fragen: Ist ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig? Und wendet das Gericht deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht an?
Für die Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks regelt die Verordnung Brüssel IIb die gerichtliche Zuständigkeit. Sie hat zum 1. August 2022 die frühere Verordnung Brüssel IIa abgelöst und gilt für alle seither eingeleiteten Verfahren. Ihr Artikel 3 führt mehrere Gerichtsstände auf. Vereinfacht lassen sie sich so zusammenfassen:
Ein deutsches Gericht ist zuständig, wenn beide Ehegatten Deutsche sind, unabhängig davon, in welchem Land sie leben. Ein deutsches Gericht ist auch zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
In den übrigen Fällen kommt es darauf an, wo die Ehegatten leben: Leben beide als Ausländer im Ausland, ist kein deutsches Gericht zuständig. Lebt der Antragsgegner in Deutschland, kann der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag hier stellen. Lebt umgekehrt der Antragsteller in Deutschland, ist ein deutsches Gericht zuständig, wenn die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und einer von ihnen noch hier lebt, oder wenn der Antragsteller sich seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung gewöhnlich in Deutschland aufhält. Besitzt der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit, genügen sechs Monate.
Ergibt sich aus der Verordnung keine Zuständigkeit, richtet sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 98 FamFG. Anknüpfungspunkt ist auch dort die deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
Es gibt Scheidungen vor deutschen Gerichten, bei denen das Gericht ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden hat. Welches Recht gilt, bestimmt die Rom-III-Verordnung, und zwar vor deutschen Gerichten bei jeder Scheidung mit Auslandsbezug, gleich zu welchem Land. Die Verordnung gilt universell: Das von ihr berufene Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Staates ist, der an der Verordnung gar nicht teilnimmt, etwa der Türkei, Thailands oder der USA.
Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, gilt vorrangig das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hilfsweise das Recht des Staates, in dem sie ihn zuletzt hatten, sofern dieser Aufenthalt nicht länger als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet hat und einer der Ehegatten noch dort lebt. Danach das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Ein Beispiel zeigt, was das praktisch bedeutet: Lässt sich ein türkisches Ehepaar scheiden, das seit Jahren in München lebt, wendet das Familiengericht deutsches Scheidungsrecht an, nicht türkisches. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit.
Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht auch selbst wählen. Zur Wahl stehen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer von ihnen noch dort lebt, das Heimatrecht eines der Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.
Die Wahl hat Grenzen: Das gewählte Recht muss eine Scheidung überhaupt vorsehen und beiden Ehegatten gleichberechtigten Zugang zur Scheidung gewähren. Andernfalls wendet das Gericht das Recht des eigenen Staates an.
An der Rom-III-Verordnung nehmen derzeit siebzehn EU-Staaten teil, darunter Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Griechenland. Diese Liste besagt allerdings nur, welche Staaten nach der Verordnung entscheiden, nicht, auf welche Fälle sie anwendbar ist. Vor einem deutschen Gericht gilt sie, wie gesagt, für jede Scheidung mit Auslandsbezug.
Nach einer internationalen Scheidung ist oft eine weitere Hürde zu nehmen: ihre Anerkennung in Deutschland beziehungsweise die Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland.
Innerhalb der EU mit Ausnahme Dänemarks werden Scheidungsentscheidungen der Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren gegenseitig anerkannt. Als Nachweis genügen die Entscheidung und eine vom Gericht des Ursprungsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Stammt die Scheidung dagegen aus einem Staat außerhalb der EU, ist grundsätzlich ein förmliches Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG bei der Landesjustizverwaltung erforderlich, in Bayern beim Präsidenten des Oberlandesgerichts München. Erst mit der Anerkennung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als geschieden. Bis dahin gelten die Beteiligten hier weiterhin als verheiratet, mit allen Folgen etwa für eine erneute Eheschließung oder das Erbrecht.
Eine wichtige Ausnahme gilt für sogenannte Heimatstaatentscheidungen: Gehörten beide Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat an, dessen Gericht die Ehe geschieden hat, bedarf es keiner förmlichen Anerkennung.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Apostille: Sie bestätigt nach dem Haager Übereinkommen lediglich die Echtheit der ausländischen Urkunde und erspart die aufwendige Legalisation durch Botschaften oder Konsulate. Das Anerkennungsverfahren selbst ersetzt sie nicht.
Internationale Scheidungen sind eine komplexe Materie und erfordern eine eingehende Beratung.
Gerne betreue ich Sie in allen Fragen der Scheidung mit Auslandsbezug. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, bespreche ich mit Ihnen, ob und wie Sie Ihre Scheidung von dort aus online einleiten können. Bei großen Entfernungen werde ich zudem versuchen zu erreichen, dass Sie zum Scheidungstermin nicht eigens nach Deutschland anreisen müssen, sondern Ihre Anhörung im Ausland stattfinden kann.
Alternativ kommt eine Anhörung per Video oder eine schriftliche Anhörung in Betracht.
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