Mit welchen Kosten muss ich bei einer Beauftragung rechnen?

Diese Frage stellt sich nahezu jedem Mandanten, der den Weg zum Anwalt sucht.

 

Auftraggeber unserer Tätigkeit sind immer Sie als Mandant. Das bedeutet, dass die bei uns entstehenden Auslagen und Gebühren grundsätzlich immer von Ihnen zu tragen sind.

 

Sind Sie rechtschutzversichert, haben Sie in der Regel im Rahmen des Versicherungsschutzes einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Zu Ihrer Entlastung und zur Vereinfachung der Angelegenheit übernehmen wir gerne die Korrespondenz mit Ihrem Rechtsschutzversicherer. Diese Korrespondenz kann kostenpflichtig sein, was wir selbstverständlich vorab mit Ihnen besprechen.

 

In gerichtlichen Verfahren trägt in der Regel der Prozessverlierer sämtliche anfallenden Kosten. Eine Ausnahme gilt bei arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz.

 

Doch welche konkreten Gebühren fallen denn nun tatsächlich bei einer anwaltlichen Beratung an? Und wie errechnen sich die jeweiligen Kosten?

I. Erstberatungsgebühr

 

Die Erstberatung umfasst im Allgemeinen ein allererstes Beratungsgespräch eines Anwalts mit seinem Mandanten. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Zusammenhang festgelegt, dass es sich hierbei um eine pauschale, überschlägige mündliche Einstiegsberatung handelt. Dabei erhalten Mandanten eine rechtliche und taktische Einschätzung ihrer Rechtssituation mit entsprechender Handlungsempfehlung. Sollte die Erstberatung telefonisch oder auf dem E-Mail-Weg erfolgen, so ist auch diese kostenpflichtig und muss vergütet werden.

 

Die konkrete Höhe der Gebühren werden keinesfalls willkürlich berechnet. Vielmehr richten sie sich in erster Linie - ähnlich wie bei Ärzten und Steuerberatern - strikt nach dem Gesetz, in diesem Falle dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei im Falle eines Obsiegens, die Gegenseite grundsätzlich - eine Aunahme besteht nur bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - sämtliche auch später anfallende Kosten - so auch die Anwaltskosten - zahlen muss.

Wollen Sie zunächst lediglich ein erstes Beratungsgespräch mit mir, so ist die Vergütung hierfür nach dem Gesetz bei Verbrauchern auf maximal € 190,00 zzgl. USt und Auslagen begrenzt. Sollte ich Ihnen anschließend zudem eine schriftliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen oder aber eine schriftliche Zusammenfassung/gutachterliche Stellungnahme zu unserem Erstberatungsgespräch zukommen lassen, so fallen hierfür insgesamt - einschließlich der eigentlichen Erstberatung - maximal € 250,00 zzgl. Ust. und Auslagen an. 

Selbstverständlich berücksichtige ich bei der genauen Kostenfestzsetzung der Erstberatungsgebühr alle Einzelfallumstände, insbesondere Ihre finanziellen Verhältnisse, so dass ich nur in den seltensten Fällen die maximale Erstberatungsgebühr in vollem Umfang verlangen werde.

Bitte beachten Sie, das wenn sich das Anliegen auf eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bezieht, auch eine höhere Gebühr berechnet werden kann.

 

Die Erstberatung wird im Falle einer nachfolgender Mandatserteilung in derselben Angelegenheit innerhalb von 6 Monaten auf das weitere Honorar selbstverständlich in voller Höhe angerechnet.

 

 

II. Außergerichtliche Tätigkeit

 

Für weiterführende, außergerichtliche Tätigkeiten, also z.B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, richtet sich die gesetzliche Anwaltsvergütung, sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, nach dem sogenannten Streitwert. Dem Streitwert entspricht dann nach der Tabelle jeweils eine bestimmte Gebühr.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt einen Rahmen vor, der die Eigenheiten des speziellen Sachverhalts, aber auch die rechtliche Schwierigkeit des Falls insgesamt berücksichtigt. Dieser Gebührenrahmen geht bis zu einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr im außergerichtlichen Bereich. Bei einem etwaigen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren, werden dann Teile der außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die gerichtlich anfallenden Anwaltsgebühren (nicht Gerichtskosten) zu Gunsten des Mandanten angerechnet.

 

Ob in Ihrem Fall eher der untere oder obere Bereich des Rahmens von mir angesetzt wird, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeit der Sache, vom Gegenstandswert, von der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, den Vermögensverhältnissen, aber auch von der Beurteilung, wie hoch die Haftungsgefahr für uns als Anwälte ist.

Sie können jedoch stets darauf vertrauen, dass ich großen Wert auf eine stets ausgewogene Kosten/Nutzen-Relation für Sie lege!

 

 

III. Gerichtliche Vertretung

 

Bei einer gerichtlichen Vertretung müssen dagegen zwingend mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den vorstehenden Grundsätzen abgerechnet werden. Neben diesen Gebühren fallen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens jedoch auch Gerichts-/Prozesskosten an. So muss mit der Klageeinreichung beispielsweise ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss an das Gericht bezahlt werden. Denn ohne die Einzahlung dieses Vorschusses wird das Gericht nicht tätig und die Klage nicht an die gegnerische Partei zugestellt und damit z.B. auch die Verjährung nicht unterbrochen.

 

 

IV. Gebührenvereinbarung

 

Anstatt der gesetzlichen Gebühren kann grundsätzlich -  vor allem in umfangreichen und schwierigen Fällen sowie in Angelegenheiten, in denen die gesetzlichen Gebühren nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Aufwand stehen würden -  auch eine sogenannte Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

Grundsätzlich gilt hier jedoch, dass niedrigere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren, nur in außergerichtlichen Angelegenheiten - und nicht in gerichtlichen Verfahren - vereinbart werden können. 

  • Honorarvereinbarung nach Stundensatz
    Die Honorarbasis pro Stunde (ab € 250,00 pro Stunde + 19% Umsatzsteuer) wird vertraglich vereinbart. Die Abrechnung erfolgt anhand transparenter und nachprüfbarer Aufstellungen. Hier wird die von uns erbrachte Leistung dokumentiert.
  • Pauschalhonorar
    Beim Pauschalhonorar wird ein bestimmtes Honorar, unabhängig von Zeitaufwand oder Gegenstandswert, vereinbart.

Als Ihre verantwortungsbewusste Partnerin berate ich Sie vorab auch gerne darüber, in welchen Fällen Sie eine staatliche Prozesskosten- oder Beratungshilfe oder aber Ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen können.

Die Formulare für die Beantragung der Prozesskosten- und Beratungshilfe erhalten Sie hier. Bitte füllen Sie die Formulare möglichst vollständig aus und lassen Sie mir diese anschließend zukommen. 

 

Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie mich einfach an unter +49 89 200021960+49 89 200021960 oder nutzen Sie direkt das Kontaktformular oder aber besuchen Sie die Seiten der Rechtsanwaltskammer München.

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