Anwaltliche Gebühren

Womit Sie rechnen müssen

Mit welchen Kosten muss ich bei einer Beauftragung rechnen? Diese Frage stellt sich nahezu jeder Mandantin und jedem Mandanten, die den Weg zum Anwalt suchen. Nachfolgend erläutere ich Ihnen, welche Gebühren anfallen und wie sie sich berechnen.

Wer trägt die Kosten?

Auftraggeber meiner Tätigkeit sind immer Sie als Mandantin oder Mandant. Die entstehenden Gebühren und Auslagen sind daher grundsätzlich von Ihnen zu tragen.

Sind Sie rechtsschutzversichert, haben Sie im Rahmen des Versicherungsschutzes in der Regel einen Freistellungsanspruch gegenüber Ihrem Versicherer. Zu Ihrer Entlastung übernehme ich gerne die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Diese Korrespondenz kann kostenpflichtig sein, was ich vorab mit Ihnen bespreche.

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die gerichtlichen Verfahren: In Zivilprozessen trägt zwar in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. In Scheidungssachen gilt das jedoch nicht. Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet: Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten – unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat oder wie das Verfahren ausgeht.

I
Erstberatung

Die Erstberatung ist das erste Beratungsgespräch. Der Bundesgerichtshof versteht darunter eine pauschale, überschlägige mündliche Einstiegsberatung: Sie erhalten eine rechtliche und taktische Einschätzung Ihrer Situation mit einer Handlungsempfehlung. Auch eine Erstberatung per Telefon, Video oder E-Mail ist vergütungspflichtig.

€ 190,00 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen
für die mündliche Erstberatung

bis € 250,00 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen
wenn Sie zusätzlich eine schriftliche Einschätzung oder gutachterliche Stellungnahme wünschen (einschließlich der Erstberatung)

Diese Beträge entsprechen den gesetzlichen Höchstgrenzen, die § 34 RVG für die Beratung von Verbrauchern vorsieht. Bezieht sich Ihr Anliegen auf eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit, kann eine höhere Gebühr anfallen.

Erteilen Sie mir innerhalb von sechs Monaten ein Mandat in derselben Angelegenheit, rechne ich die Erstberatung in voller Höhe auf das weitere Honorar an.

II
Außergerichtliche Tätigkeit

Für weitergehende außergerichtliche Tätigkeiten, etwa das erste Schreiben an die Gegenseite, richtet sich die gesetzliche Vergütung nach dem Gegenstandswert, sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Jedem Gegenstandswert entspricht nach der Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine bestimmte Gebühr.

Das Gesetz gibt dabei einen Rahmen vor, der Umfang und rechtliche Schwierigkeit des Falls berücksichtigt. Im außergerichtlichen Bereich reicht er bis zu einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr. Schließt sich ein gerichtliches Verfahren an, wird ein Teil der außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr zu Ihren Gunsten auf die gerichtlichen Anwaltsgebühren angerechnet – nicht auf die Gerichtskosten.

Wo innerhalb dieses Rahmens ich Ihren Fall ansetze, hängt vom Einzelfall ab: von Umfang und Schwierigkeit der Sache, vom Gegenstandswert, von der Bedeutung der Angelegenheit für Sie, von Ihren Vermögensverhältnissen und vom Haftungsrisiko. Auf eine ausgewogene Relation zwischen Kosten und Nutzen lege ich dabei besonderen Wert.

III
Gerichtliche Vertretung

Bei einer gerichtlichen Vertretung müssen mindestens die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden. Eine Unterschreitung ist hier nicht zulässig.

Neben den Anwaltsgebühren fallen Gerichtskosten an. Diese sind in der Regel bereits mit Einreichung des Antrags als Vorschuss zu zahlen – ohne diesen Vorschuss wird das Gericht nicht tätig, der Antrag wird der Gegenseite nicht zugestellt und eine Verjährung nicht gehemmt.

IV
Vergütungsvereinbarung

Statt der gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden – vor allem in umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten, in denen die gesetzlichen Gebühren dem tatsächlichen Aufwand nicht entsprechen würden. Niedrigere als die gesetzlichen Gebühren können allerdings nur außergerichtlich vereinbart werden, nicht in gerichtlichen Verfahren.

  Stundenhonorar – der Stundensatz wird vorab vertraglich vereinbart. Die Abrechnung erfolgt anhand einer transparenten, nachprüfbaren Aufstellung, in der die erbrachte Leistung dokumentiert ist.

  Pauschalhonorar – ein fester Betrag, unabhängig von Zeitaufwand und Gegenstandswert.

Gerne berate ich Sie auch darüber, ob in Ihrem Fall Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe oder Ihre Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt.

Haben Sie weitere Fragen zu den Kosten? Rufen Sie mich an unter 089 200021960 oder schreiben Sie mir. Allgemeine Informationen zur Anwaltsvergütung finden Sie auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer.


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