Der Ehevertrag/ Die Scheidungsvereinbarung 

 

Viele Paare, die eine Hochzeit planen, haben die Vorstellung, dass ein Ehevertrag unromantisch sei. Aus diesem Grund wird ein Ehevertrag immer noch ungern und selten abgeschlossen. Viele Paare meinen sich im Trennungs- und Scheidungsfall auf die gesetzlichen Regelungen und Ihre Vernunft, verlassen zu können.

Oftmals gehen die gesetzlichen Regelungen jedoch an der individuellen Situation vorbei und sind, für mindestens eine Partei, unangemessen. Auch die Vernunft weicht im Trennungsfall oftmals der Wut und Enttäuschung über das Eheende. Soll in diesem Zusammenhang Streit vermieden werden, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. 

 

Doch was ist eigentlich ein Ehevertrag und was kann durch ihn geregelt werden?

 

Den Ehepartnern steht es frei, einen Ehevertrag abzuschließen - vor oder auch während der Ehe. Dabei gilt stets der gesetzliche Grunsatz der Vertragsfreiheit. 

Damit ein solcher Vertrag jedoch auch wirksam wird, sind einige Voraussetzungen und Bestimmungen einzuhalten. 

Ein Ehevertrag enthält umfassende gütliche Regelungen im Fall einer Trennung und Ehescheidung. Idealerweise sollte ein Ehevertrag abgeschlossen werden bevor eine endgültige Trennung bevorsteht. Meist sind dann gemeinsame faire und gütliche Regelungen weitaus leichter möglich.

Grundsätzlich kann ein Ehevertrag aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor und während der Ehe, aber auch nach einer bereits vollzogenen Trennung oder noch kurz vor der Ehescheidung geschlossen werden, um so gerichtliche Auseinandersetzungen - über einen möglichen Trennungsunterhalt, einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, der elterliche Sorge oder Umgangsregelungen, der Zuteilung der Ehwohnung- Immobilie usw. - zu vermeiden.

Wird eine solche Vereinbarung im Rahmen von Trennungen geschlossen, so heißt der Ehevertrag dann Scheidungsvereinbarung. 


 

Was passiert im Falle einer Ehescheidung, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde?

 

Ohne Ehevertrag werden Ehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Im Falle einer Trennung bzw. einer Scheidung wird dann der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt. 

Demnach wird das Vermögen eines jeden Ehegatten bei Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten ermittelt und verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss, im nächsten Schritt, die Hälfte seines „Zugewinns“ dem anderen Ehegatten ausgleichen.

Derjenige Ehegatte, der einen geringeren Verdienst hat, hat zudem grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt.

Im Rahmen einer Scheidung wird ferner, wenn dieser nicht zuvor in einer Vereinbarung ausgeschlossen wurde oder die Ehe nur von kurzer Dauer war, von Amts wegen, der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. 


 

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

 

Wer keinen Ehevertrag abschließt, für den gelten die vorstehenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen, welche meistens nicht auf die individuellen Verhältnisse angepasst sind.

Oftmals entsprechen diese gesetzlichen Regelungen jedoch nicht dem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute.

Sind beispielsweise beide Eheleute berufstätig oder gibt es große Vermögensunterschiede, bietet sich ebenfalls ein Ehevertrag mit individuell angepassten Regelungen geradezu an. Gleiches gilt bei Selbständigen und Unternehmern, um zu vermeiden, dass im Falle einer Scheidung das Unternehmen möglicherweise liquidiert werden muss um dem Ehepartner die Hälfte des Firmenwertes auszahlen zu können.

 

 

 

Wollen Sie heiraten und überlegen Sie einen Ehevertrag zu schließen? Oder stehen Sie kurz vor einer Trennung oder Ihrer Scheidung, wollen aber einen Rosenkrieg, wenn möglich, vermeiden? Bitte kontaktieren Sie mich!

 

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