Kosten der Scheidung

 

Die Kosten einer Scheidung richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren, dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Hierzu werden Sie im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Ihren Einkommens- und Ihren Vermögensverhältnissen angehört. Nach diesem Verfahrenswert ermitteln sich die Rechtsanwaltskosten nach der entsprechenden Gebührentabelle. 
 

 

1. Nettoeinkommen

 

Für die Streitwertfestsetzung sind zunächst die beiden Monatsnettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zu addieren. Die sich daraus ergebene Summe ist anschließend mit 3 zu multiplizieren.

Sofern unterhaltsberechtigte Kinder (auch nicht gemeinsame) vorhanden sind, so senkt dies den Streitwert, da pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Freibetrag von € 250,00 von der Summe der beiden Monatseinkommen der Ehegatten abgezogen wird.

Der Streitwert wird dann wie folgt bestimmt:

Summe Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (ggf. abzüglich der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder) x 3

 

 

2. Versorgungsausgleich

 

Zu diesem Streitwert kommt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) hinzu.

Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich zuvor wirksam ausgeschlossen – etwa durch notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung –, so wird er im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt. Der bloße Ausschluss führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung. Nur unter besonderen Umständen – wenn der Ausschluss von Anfang an feststeht, das Gericht keine Auskünfte der Versorgungsträger einholt und keine aufwändige Prüfung erforderlich ist – kann das Gericht nach § 50 Abs. 3 FamGKG ausnahmsweise lediglich den Mindestwert von € 1.000,00 ansetzen.

Sofern ein Versorgungsausgleich jedoch durchgeführt wird, hängt die Höhe des Streitwerts zunächst von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab.

Der Streitwert berechnet sich für jede einzelne auszugleichende Rentenanwartschaft wiederum an dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, von dem 10 % pro auszugleichende Rentenanwartschaft angesetzt werden.

Haben also beispielsweise beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus eine betriebliche oder private Altersversorgung, so wären dies 3 auszugleichende Rentenanwartschaften.

 

 

3. Vermögen

 

In Bezug auf Vermögen hat jeder Ehegatte einen Freibetrag von € 60.000,00, für jedes Kind wird ein Freibetrag von weiteren € 30.000,00 berücksichtigt. Vermögen über dem Freibetrag zählt mit 5 % zum Verfahrenswert.

 

 

4. Der Verfahrenswert

 

Bei dem sich aus den vorstehenden Posten ergebene Gesamtbetrag handelt es sich dann um den Verfahrenswert, an Hand dessen sich die für Sie entscheidenden konkreten Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren orientieren, d.h. für einen bestimmten Verfahrenswer, sind vom Gesetzgeber feste Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren fesgelegt.

 

Ein Rechenbeispiel:

Angenommen, der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.500,00, die Ehefrau über € 2.500,00. Es sind zwei gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, im Versorgungsausgleich sind drei Anrechte auszugleichen, und das gemeinsame Vermögen beträgt € 250.000,00.

 

Einkommen: Das gemeinsame Monatsnettoeinkommen von € 6.000,00 wird um den Freibetrag von € 250,00 je Kind, hier also um € 500,00, auf € 5.500,00 verringert und mit drei multipliziert: € 16.500,00.

 

Versorgungsausgleich: Je auszugleichendem Anrecht werden 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens (€ 18.000,00), somit € 1.800,00, angesetzt – hier ohne Kinderfreibetrag. Bei drei Anrechten ergibt das € 5.400,00.

 

Vermögen: Vom Vermögen in Höhe von € 250.000,00 bleiben je Ehegatte € 60.000,00 und je Kind € 30.000,00 unberücksichtigt (zusammen € 180.000,00). Der übersteigende Betrag von € 70.000,00 wird mit 5 % berücksichtigt: € 3.500,00.

 

In der Summe ergibt sich ein Verfahrenswert von € 25.400,00. Nach diesem Wert richten sich anschließend die konkreten Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

 

 

 

Hinweis:

 

Die Kosten für eine Scheidung richten sich somit nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und müssen im Einzelfall berechnet werden. Gerne nehmen wir vor der Einreichung eines Scheidungsantrages eine entsprechende Berechnung vor. 

 

In Ausnahmefällen bin ich auch gerne bereit Ihnen eine Ratenzahlung zu gewähren.

Sollten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung wünschen, so bitten ich Sie, dies bereits rechtzeitig mit der Beauftragung mitzuteilen.

 

 

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