Die Voraussetzungen einer Scheidung 

 

Voraussetzung für eine Scheidung in Deutschland ist, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Eine Ehe gilt demnach als endgültig gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und man nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist. Der Grund für den Scheidungswunsch oder die Frage, wer am Scheitern der Ehe die Schuld trägt, spielt dagegen in Deutschland keine Rolle.

 

Das endgültige Scheitern der Ehe wird vom Gesetzgeber unwiderlegbar dann angenommen, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und sie mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Das Trennungsjahr beginnt in der Regel zu laufen, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Leben beide in der Wohnung weiter, ist die Trennung aller Lebensbereiche notwendig. Es darf keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfinden.

 

Wenn aber einer der Ehegatten keine Scheidung will, was in vielen Fällen der Fall ist, ist nicht ausreichend klar, ob die Lebensgemeinschaft der Partner wirklich nicht mehr wiederherzustellen ist.

In diesem Fall muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem zuständigen Familienrichter auch noch das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden.

Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Noch-Ehegatten bereits drei Jahre voneinander getrennt leben. Denn dann wird das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob einer der beiden Partner noch an der Ehe festhalten möchte oder nicht.

 

Allerdings gibt es von dieser Regel zur ein- bzw. dreijährigen Trennung auch Ausnahmen für Härtefälle, die sogenannte Härtefällescheidung. Diese gilt aber nur in Ausnahmefällen, bei schwerwiegenden Gründen in der Person des einen Noch-Ehegatten, bei deren Vorliegen das Abwarten eines Trennungsjahres eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten darstellen würde. 

 

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