Ihre Scheidung

 

Spielen Sie mit dem Gedanken sich zu trennen oder sich scheiden zu lassen oder steht eine Scheidung bei Ihnen unmittelbar bevor, weil Ihr noch Ehepartner bereits die Scheidung eingereicht hat?

 

Eine Scheidung ist das rechtliche Ende einer Ehe und zugleich Teil eines oft umfassenden persönlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesses. Viele rechtliche Fragen stellen sich nicht erst im gerichtlichen Verfahren selbst, sondern bereits im Vorfeld. Ziel meiner Beratung ist es, frühzeitig Klarheit zu schaffen, den rechtlichen Rahmen verständlich einzuordnen und das Verfahren strukturiert zu begleiten.

 

Eine Scheidung kann einvernehmlich oder streitig erfolgen. Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ab. Beides erfordert Erfahrung, Augenmaß und – wenn erforderlich – eine konsequente Interessenvertretung.

 

 

Abgrenzung: Trennung und Scheidung

 

Die Trennung ist rechtlich von der Scheidung zu unterscheiden. Während die Trennung die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschreibt, stellt die Scheidung das formelle Ende der Ehe dar. Viele rechtliche Fragen, etwa zu Unterhalt, Nutzung der Ehewohnung, Vermögen oder Kindern, stellen sich bereits in der Trennungsphase.

Aus diesem Grund behandle ich die Trennung bewusst als eigenständiges rechtliches Thema. Weiterführende Informationen finden Sie auf der gesonderten Unterseite Trennung.

 

 

Wann ist eine Scheidung möglich?

 

Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. In der Praxis wird das Scheitern der Ehe regelmäßig vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, ist eine Scheidung grundsätzlich nach drei Jahren Trennung möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommen, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.

 

 

Der Scheidungsantrag – Anwaltszwang

 

Der Scheidungsantrag kann beim Familiengericht ausschließlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Hier besteht gesetzlicher Anwaltszwang. Eine eigenständige Antragstellung durch die Ehegatten ist nicht möglich.

Mindestens ein Ehegatte muss daher anwaltlich vertreten sein. Ob und in welchem Umfang auch der andere Ehegatte eine eigene anwaltliche Vertretung benötigt, hängt davon ab, ob eigene Anträge gestellt werden sollen, etwa zu Unterhalt, Zugewinnausgleich oder weiteren Scheidungsfolgesachen.

 

 

Ablauf des Scheidungsverfahrens/Versorgungsausgleich

 

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Nach Eingang des Antrags fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an. Erst nach Zahlung wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt.

Im Anschluss wird – sofern kein wirksamer Verzicht vorliegt – von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich betrifft die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften der Ehegatten und ist gesetzlich vorgesehen.

Beide Ehegatten erhalten hierzu Fragebögen, in denen sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anrechte anzugeben sind. Hintergrund ist der gesetzliche Grundsatz der hälftigen Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Das Familiengericht holt auf dieser Grundlage Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Dieser Verfahrensabschnitt ist häufig der zeitintensivste Teil des Scheidungsverfahrens.

Sobald der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin werden die Ehegatten persönlich angehört. Liegen die Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Scheidung aus und entscheidet zugleich über den Versorgungsausgleich.

 

 

Kosten des Scheidungsverfahrens

 

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wird vom Familiengericht festgesetzt und bildet die Grundlage sowohl für die Gerichtskosten als auch für die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts berücksichtigt das Gericht insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten, das vorhandene Vermögen sowie den Versorgungsausgleich. Vermögenswerte können dabei etwa Immobilien, Geldvermögen oder sonstige werthaltige Positionen sein. Auch die Anzahl der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte wirkt sich verfahrenswertsteigernd aus.

 

 

 

Wenn Sie klären möchten, ob und in welcher Form ich Sie bei einer Scheidung unterstützen kann, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin. Für die Vorbereitung arbeite ich mit einem strukturierten Mandantenfragebogen, damit das Gespräch gezielt auf Ihre Situation und die sinnvollen nächsten Schritte ausgerichtet werden kann.

 

Hinweise zum Ablauf der Zusammenarbeit finden Sie auf der Unterseite Mandatsübernahme im Familienrecht.

 

 

 

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