Grundsätzlich richten sich auch die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren nach den gesetzlichen Gebühren, somit nach dem sogenannten RVG.
Hierzu werden Sie im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Ihren Einkommens- und Ihren Vermögensverhältnissen angehört. Nach diesem Verfahrenswert ermitteln sich die Rechtsanwaltskosten
nach der entsprechenden Gebührentabelle.
Für die Streitwertfestsetzung sind zunächst die beiden Monatsnettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zu addieren. Die sich daraus ergebene Summe ist anschließend mit 3 zu multiplizieren.
Sofern unterhaltsberechtigte Kinder (auch nicht gemeinsame) vorhanden sind, so senkt dies den Streitwert, da pro unterhaltsberechtigtem Kind ein Freibetrag von € 250,00 von der Summe der beiden Monatseinkommen der Ehegatten abgezogen wird.
Der Streitwert wird dann wie folgt bestimmt:
Summe Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (ggf. abzüglich der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder) x 3
Zu diesem Streitwert kommt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) hinzu.
Sofern von den Ehegatten jedoch im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung zuvor auf den Versorgungsausgleich verzichtet wurde, wird im Rahmen der Scheidung als Streitwert lediglich der Mindeststreitwert von € 1.000,00 angesetzt.
Sofern ein Versorgungsausgleich jedoch durchgeführt wird, hängt die Höhe des Streitwerts zunächst von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab.
Der Streitwert berechnet sich für jede einzelne auszugleichende Rentenanwartschaft wiederum an dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, von dem 10 % pro auszugleichende Rentenanwartschaft angesetzt werden.
Haben also beispielsweise beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus eine betriebliche oder private Altersversorgung, so wären dies 3 auszugleichende Rentenanwartschaften.
Da dies, zugegebenermaßen, äußerkompliziert klingt, soll Ihnen nun die Berechnung anhand eines konkreten Beispiels verständlich gemacht werden:
3. Vermögen
In Bezug auf Vermögen hat jeder Ehegatte einen Freibetrag von EUR 60.000,00, für jedes Kind wird ein Freibetrag von weiteren EUR 30.000,00 berücksichtigt. Vermögen über dem Freibetrag zählt mit 5 % zum Verfahrenswert.
Bei dem sich aus den vorstehenden Posten ergebene Gesamtbetrag handelt es sich dann um den Verfahrenswert, an Hand dessen sich die für Sie entscheidenden konkreten Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren orientieren, d.h. für einen bestimmten Verfahrenswer, sind vom Gesetzgeber feste Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren fesgelegt
Hinweis:
Die Kosten für eine Scheidung richten sich somit nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und müssen im Einzelfall berechnet werden. Gerne nehmen wir vor der Einreichung eines Scheidungsantrages eine entsprechende Berechnung vor.
In Ausnahmefällen bin ich auch gerne bereit Ihnen eine Ratenzahlung zu gewähren.
Sollten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung wünschen, so bitten ich Sie, dies bereits rechtzeitig mit der Beauftragung mitzuteilen.
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