Ist die Trennungszeit erfüllt, so muss die Scheidung beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht.
Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Es gilt Anwaltszwang, in Deutschland ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich.
Für die Einreichung des Scheidungsantrags benötige ich neben u.a. folgende Unterlagen und Informationen von Ihnen:
Sollten Sie einen Ehevertrag oder aber eine Scheidungsvereinbarung getroffen haben, so bitte ich Sie an dieser Stelle diese auch in Kopie an mich zu übergeben.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht wird zunächst von diesem ein Aktenzeichen vergeben. Das Gericht wird erst tätig, nachdem der Antragsteller den so genannten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Nach Zahlung des Vorschusses wird der Scheidungsantrag vom Gericht an die andere Partei zugestellt, mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb einer bestimmten, vom Gericht festgelegten, Frist.
Im Rahmen einer einverständlichen Scheidung kann der nichtvertretene Ehegatte dem Gericht dann unter Angabe des Aktenzeichens mitteilen, dass auch er geschieden werden will und im Übrigen die Angaben in dem Scheidungsantrag richtig sind.
Weitere Angaben sind in diesem Fall zunächst nicht erforderlich.
In der Folge werden dann vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Parteien übersendet. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen und dem jeweils anderen gutgeschrieben.
Sehen Sie hier, wie ein solcher Fragebogen aussieht: Fragebogen zum Versorgungsausgleich.
Die Parteien haben die ausgefüllten Fragebögen dann - in mehrfacher Anzahl - an ihren Anwalt bzw. die nicht anwaltlich vertretende Partei direkt an das Gericht zurück zu senden. Das Gericht leitet diese Fragebögen dann an die jeweils zuständigen Rentenversicherungen und anderen Versorgungsträgern weiter.
Der Versorgungsausgleich wird im Fall einer Scheidung durch das zuständige Familiengericht, bei dem die Scheidung eingereicht wurde, von Amts wegen, also automatisch, durchgeführt. Anders ist dies nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Zudem kann der Versorgungsausgleich auch zuvor durch einen notariellen Vertrag im Rahmen eines Ehevertrages oder aber in einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Sobald sämtliche Berechnungsgrundlagen zum Versorgungsausgleich dem Gericht von den Rentenkassen vorliegen, kann dieses berechnen, welche Rentenanwartschaften in welcher Höhe auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang oftmals mehrere Monate andauern kann.
Darüber hinaus können auch noch weitere sogenannte weitere Folgesachen (z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich) in das Scheidungsverfahren im sog. Scheidungsverbund mit eingebracht werden. Es ist jedoch auch möglich, dass diese Fragen außerhalb des Verbundverfahrens – etwa nach dem Scheidungsverfahren – in eigenen Verfahren verhandelt und entschieden werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Fragen recht spät aufkommen und die Frist für die Beantragung im Scheidungsverbund bereits abgelaufen ist. Denn Folgesachen müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung beantragt werden, um im Scheidungsverbund behandelt zu werden (§ 137 Abs. 2 FamFG).
Sobald sämtliche Berechnungen zum Versorgungsausgleich abgeschlossen sind, werden Sie vom Gericht zum Scheidungstermin schriftlich geladen werden. Zu diesem müssen beide Parteien und - bei einer einvernehmlichen Scheidung - mindestens ein Anwalt anwesend sein. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.
Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig nur wenige Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts und ob beide Parteien auch tatsächlich geschieden werden wollen. Anschließend spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus.
In der Regel erhalten die Parteien dann, nach etwa 1 bis 2 Wochen, den schriftlichen Scheidungsbeschluss sowie den Beschluss über den Versorgungsausgleich vom Familiengericht.
Soweit die Parteien nur mit einem Rechtsanwalt die Scheidung durchführen, ist der Ausspruch der Scheidung noch nicht rechtskräftig. Wenn die Parteien aber eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, ist ein 2. Anwalt erforderlich, der im Namen auch des nicht vertreten Ehegatten auf Rechtsmittel verzichtet, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig würde.
Sofern Sie dies wünschen, bitte ich Sie um eine entsprechende Mitteilung.
Ich werde dann für den nicht vertretenen Ehegatten einen Kollegen hinzuziehen, der für den unvertretenen Ehegatten den Rechtsmittelverzicht erklärt. Dies ist in der Regel mit einem Betrag von ca. € 250,00 für den Kollegen zu bewerkstelligen.
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