TIPP: Wann bekommt man Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung?

 

Wer sich scheiden lassen will, der muss grundsätzlich nicht vor den anfallenden Kosten zurückschrecken - denn die Aussichten auf eine Verfahrenskostenhilfe sind im Scheidungsverfahren recht gut.

Als Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhife (wie diese in Scheidungsverfahren seit 2013 bezeichnet wird) bezeichnet man die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Staat, wenn die eigenen finanziellen Mittel hierzu nicht ausreichen.

 

Doch unter welchen Voraussetzungen kann man eine Verfahrenskostenhilfe bekommen? 

 

1. Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, sollte vorab zunächst prüfen lassen, ob die diese (was jedoch eher selten der Fall sein wird) auch die Übernahme der Kosten für ein Scheidungsverfahren mit einschließt. Denn wenn die Rechtschutzversicherung auch tatsächlich die Zahlungen übernehmen sollte, so ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

 

2. Eine Verfahrenskostenhilfe wird ferner nur gewährt, wenn das beabsichtigte Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht auch Aussicht auf Erfolg hat, also die Voraussetzungen für eine Scheidung auch tatsächlich vorliegen. 

  • Wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen, können sie geschieden werden, ohne dass noch nach Gründen oder gar der Schuld gefragt wird. Zuvor ist eine Scheidung nur in Ausnahmefällen - bei einer sog. unzumutbaren Härte - möglich.  
  • Sind die Ehepartner mehr als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt UND ist einer der Ehegatten nicht mit der Scheidung einverstanden, muss zudem noch die Zerrüttung, also das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Diese Zerüttung ist zu bejahen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehe nicht mehr besteht UND auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
  • Nach 3 Jahren Trennung wird die Ehe dagegen auch geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.

 

3. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe muss eine finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers  vorliegen, wobei sich die Bedürftigkeit nach der Höhe des sogenannnte einzusetzenden Einkommens richtet. Das einzusetzende Einkommen wird aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers (nicht auch des Antragsgegners!) abzüglich dessen monatlichen Zahlungsverpflichtungen und diverser Freibeträge ermittelt.

Beträgt dieses im Ergebnis dann weniger als € 15 im Monat, wird die Verfahrenskostenhilfe dem Antragsteller ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Bei einem höheren einzusetzenden Einkommen wird die Verfahrenskostenhilfe dagegen lediglich als zinsloses Darlehen geleistet. Das bedeutet, dass in diesem Fall die anfallenden Prozess- und Anwaltskosten zwar zunächst auch vollständig übernommen werden, diese aber später meist vollständig oder teilweise in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden müssen.

 

Haben Sie hierzu weitere Fragen oder wollen Sie wissen ob in Ihrem konkrereten Fall die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe gegeben sind, zögern Sie nicht und vereinbaren Sie gerne gleich einen persönlichen Termin.

 

 

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