Nach den anstrengenden Feiertagen sind viele - am Anfang des Jahres - vielleicht schon wieder urlaubsreif.
Doch wollen viele zu diesem Zeitpunkt nicht gleich Ihren Jahresurlaub verbrauchen.
Doch darf ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub aus dem letzten Jahr überhaupt noch nehmen oder ist dieser zum Jahreswechsel verfallen?
Grundsätzlich
Gemäß dem Arbeitsrecht ist es grundsätzlich so, dass der Urlaub bis zum Ende eines laufenden Kalenderjahres – also bis zum 31. Dezember – genommen werden muss. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“. Dies würde bedeuten, dass innerhalb eines Kalenderjahres nicht genommene Urlaubstage automatisch verfallen würden.
Ausnahmen
Jedoch gibt es geweisse Ausnahmen, die es zulassen, dass der Resturlaub ins folgende Jahr übernommen werden kann:
1. Eine solche Ausnahme liegt gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 zunächst immer dann vor, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen seinen Jahresurlaub nicht komplett nehmen konnte, die restlichen Tage ins nächste Kalenderjahr übernommen werden können. Betriebliche Gründe sind beispielsweise bei überhöhtem Arbeitsaufkommen oder Personalmangel oder aber aufgrund von Krankheit gegeben; persönliche Gründe liegen dagegen unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum krank gewesen ist. In derartigen Fällen bleibt der Resturlaub automatisch bis zum 31. März des Folgejahres erhalten. Geschieht dies nicht, ist er endgültig verfallen.
2. Weitere Ausnahmen bestehen darüber hinaus in Fällen, in denen ein Mitarbeiter über einen sehr langen Zeitraum hinweg – beispielsweise ein Jahr – krank gewesen ist. Sein Urlaubsanspruch erlischt erst 15 Monate nach Ablauf jenes Jahres, für das er gewährt worden ist, sofern er über den 31.03. des Folgejahres hinaus krank gewesen ist. Eiin solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Äußerste, was als zumutbare Zeitspanne zur Abgeltung eines Urlaubsanspruchs anzusehen sei. Nach Ablauf dieser 15 Monate ist demzufolge der Urlaubsanspruch auch in diesem Fall endgültig verfallen.
3. Darüber hinaus ist es aufgrund von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gegebenenfalls möglich, den Resturlaub ins folgende Jahr mitzunehmen.
Daher mein TIPP: Meine Erfahrung zeigt, dass viele Arbeitnehmer nicht wissen, dass Sie die Möglichkeit der Mitnahme Ihres Resturlaubes in das neue Jahr haben. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der Urlaub endgültig verfallen ist. Darüber hinaus erzählen mir viele, dass sie auch oftmals schlichtweg vergessen diesen zu nehmen oder es Ihnen aber unangenehm ist, diesen gleich zu Beginn des Jahres zu nehmen.
Doch Sie müssen sich immer vor Augen haben, dass das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen hat.
Daher: Nehmen Sie JETZT den Urlaub aus dem letzten Jahr!
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