Steuerschädlicher Verkauf einer Immobilie an den geschiedenen Ehepartner und andere vermeidbare Fehler.....
Paare erwerben häufig gemeinsam eine Immobilie, um darin zu leben. Bei einer Trennung ergibt sich bisweilen die Situation, dass ein Partner seinen Miteigentumsanteil an den anderen
verkauft. Der Verkauf kann ungewollt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslösen.
Der Bundesfinanzhof hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden:
Ehemann E hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau F im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise
geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der streitigen Vermögensauseinandersetzung veräußerte E im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an F.
Den Gewinn aus diesem Verkauf musste er versteuern. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der Einkommensteuer.
Als sein Einspruch beim Finanzamt erfolglos blieb, klagte der Mann – ebenfalls ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun die Entscheidung.. Ein steuerpflichtiges privates
Veräußerungsgeschäft liege demnach vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Anders sei es auch nicht beim Verkauf des Miteigentumsanteils des einen
Ehepartners an den anderen im Rahmen einer Scheidung bzw. im Rahmen des Zugewinnausgleiches.
Der Verkauf einer Immobilie sei nur dann nicht zu versteuern, wenn der Verkäufer diese zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgängig oder alternativ im Verkaufsjahr und den beiden
vorangegangenen Jahren bewohnt habe.
Der Mann hatte im Wesentlichen argumentiert, er habe seinen Miteigentumsanteil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, denn durch unentgeltliche Überlassung seines
Miteigentumsanteils an sein minderjähriges Kind habe er das Objekt selbst genutzt. Entscheidend sei, dass er seinen Miteigentumsanteil nur seinem Sohn und nicht zugleich seiner geschiedenen Ehefrau
überlassen habe. Seine Frau habe das Haus aufgrund ihres eigenen Miteigentumsanteils bewohnt. Die Mitbenutzung der Wohnung durch seine geschiedene Ehefrau sei nicht mit der Mitbenutzung seines
Miteigentumsanteils gleichzusetzen.
Das sah das Gericht jedoch anders: Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern unentgeltlich zur Nutzung, sondern
zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.
(Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023 (AZ: IX R 11/21)
FAZIT:
Vereinbarungen anlässlich Trennung und Scheidung, mit denen Grundstücke übertragen werden, sollten immer vorab auch auf mögliche Steuerfolgen des § 23 EStG überprüft werden. In
unserer Kanzlei arbeiten wir daher eng zusammen mit unserem Kooperationspartner, dem
Steuerberater Uli Reitz.