Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 – was sich gegenüber 2025 konkret geändert hat

 

Zum 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die aktualisierten Zahlen veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich mehrere punktuelle, aber rechtlich relevante Änderungen beim Kindesunterhalt. Andere zentrale Parameter bleiben unverändert.

Gerade zum Jahreswechsel besteht daher für viele Eltern konkreter Prüfungs- und Handlungsbedarf.

 

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit Jahrzehnten die maßgebliche Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie ordnet den Unterhaltsbedarf nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach der Altersstufe des Kindes.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, wird jedoch bundesweit von Familiengerichten, Jugendämtern und Rechtsanwälten angewendet. Rechtliche Grundlage ist § 1612a BGB.

 

Welche Änderungen gibt es ab Januar 2026 gegenüber 2025?

 

1. Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder

Der Mindestbedarf für minderjährige Kinder steigt in allen Altersstufen jeweils um € 4,00 monatlich.

Konkret ergeben sich folgende Änderungen in der ersten Einkommensgruppe (bis € 2.100,00 bereinigtes Nettoeinkommen):

– Kinder von 0 bis 5 Jahren: € 486,00 (2026) statt € 482,00 (2025)
– Kinder von 6 bis 11 Jahren: € 558,00 (2026) statt € 554,00 (2025)
– Kinder von 12 bis 17 Jahren: € 653,00 (2026) statt € 649,00 (2025)

 

2. Erhöhung für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils

Auch der Bedarf für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde um € 5,00 nach oben angepasst:

– € 698,00 (2026) statt € 693,00 (2025)

 

 

3. Keine Änderung bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand

Unverändert geblieben ist der pauschale Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand, insbesondere Studierende:

– € 990,00 (unverändert gegenüber 2025)

 

4. Kindergeld: Erhöhung und Auswirkungen auf den Zahlbetrag

Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2026 von € 255,00 auf € 259,00 erhöht.

Bei minderjährigen Kindern wird weiterhin die Hälfte des Kindergeldes (€ 129,50) vom Tabellenbetrag abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig (€ 259,00) angerechnet.

 

 

5. Selbstbehalt: keine Änderung gegenüber 2025

Die Selbstbehalte zum Schutz des Existenzminimums sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben:

– erwerbstätige Unterhaltspflichtige: € 1.450,00
– nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: € 1.200,00

 

 

Mein Rechtstipp zum Jahreswechsel 2025/2026:

 

Zum Jahreswechsel sollten sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte bestehende Unterhaltsregelungen überprüfen.

Unterhaltsschuldner sollten klären, ob bestehende Zahlungen den neuen Bedarfssätzen entsprechen. Bei dynamischen Unterhaltstiteln erfolgt die Anpassung regelmäßig automatisch. Bei statischen Titeln oder individuellen Vereinbarungen ist hingegen eine aktive Anpassung erforderlich.

 

Unterhaltsberechtigte sollten prüfen, ob der Unterhalt ab Januar 2026 korrekt angepasst wurde. Eine rückwirkende Nachforderung ist grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Anpassung aufgefordert wurde.

 

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn das Kind eine neue Altersstufe erreicht, sich das Einkommen geändert hat oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. In diesen Fällen kann sich der Zahlbetrag auch unabhängig von der reinen Tabellenanpassung deutlich verändern.

 

Bei Fragen hierzu stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung!

 

 

 

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