Neue Düsseldorfer Tabelle 2025: Was Sie wissen müssen

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wesentliches Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird regelmäßig aktualisiert, um den sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen gerecht zu werden. Die neue Düsseldorfer Tabelle 2025 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und bringt einige Änderungen mit sich.

In diesem Blogbeitrag werde ich die wichtigsten Fragen zur neuen Düsseldorfer Tabelle beantworten und konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen geben.

 

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Die Tabelle gibt den monatlichen Unterhaltsbedarf für Kinder in verschiedenen Altersstufen und Einkommensgruppen des unterhaltspflichtigen Elternteils an.

 

Welche Änderungen bringt die Düsseldorfer Tabelle 2025?

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2025 berücksichtigt die gestiegenen Lebenshaltungskosten und das sächliche Existenzminimum. Die Änderungen basieren auf der Siebten Mindestunterhaltsverordnung (7. MUVÄndV), die am 15. November 2024 verabschiedet wurde. Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder und im Haushalt eines Elternteils lebende volljährige Kinder wurden angepasst.

Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder: Die Unterhaltsbeträge steigen in allen Altersgruppen leicht an. Beispielsweise beträgt der Unterhaltsbedarf für Kinder im Alter von 0-5 Jahren nun 482 Euro (Erhöhung um 2 Euro), für Kinder im Alter von 6-11 Jahren 554 Euro (Erhöhung um 2 Euro), für Kinder im Alter von 12-17 Jahren 649 Euro (Erhöhung um 4 Euro) und für volljährige Kinder 693 Euro (Erhöhung um 4 Euro).

  2. Steigende Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder: Für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen, beträgt der Unterhaltsbetrag nun 990 Euro (statt bisher 930 Euro).

  3. Kindergeldanrechnung: Das volle Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2025 255 Euro (statt bisher 250 Euro). Die Hälfte des Kindergeldes kann vom Unterhaltssatz abgezogen werden.

  4. Selbstbehalt bleibt konstant: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Unterhaltspflichtige bleibt stabil. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der Selbstbehalt 1.370 Euro und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.120 Euro.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Der Kindesunterhalt wird anhand des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Altersstufe des Kindes berechnet. Die Tabelle gibt den Bedarf in Euro an, der sich aus dem Prozentsatz des Nettoeinkommens ergibt. Hier sind die wichtigsten Schritte zur Berechnung des Kindesunterhalts:

  1. Ermittlung des Nettoeinkommens: Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird ermittelt. Dazu gehören alle Einkünfte abzüglich Steuern und Sozialabgaben.

  2. Bestimmung der Altersstufe: Die Altersstufe des Kindes wird bestimmt. Die Tabelle unterscheidet zwischen vier Altersstufen: 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre.

  3. Anwendung der Tabelle: Anhand des Nettoeinkommens und der Altersstufe wird der monatliche Unterhaltsbedarf aus der Tabelle abgelesen.

Beispiel 1: Unterhalt für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Laut der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren 554 Euro. Dieser Betrag wird monatlich an den betreuenden Elternteil gezahlt.

Beispiel 2: Unterhalt für ein volljähriges Kind

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat ein Nettoeinkommen von 4.500 Euro. Laut der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhaltsbedarf für ein volljähriges Kind 943 Euro. Dieser Betrag wird monatlich an das volljährige Kind gezahlt, sofern es im Haushalt eines Elternteils lebt.

Beispiel 3: Unterhalt für zwei Kinder

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat ein Nettoeinkommen von 5.000 Euro und zwei Kinder im Alter von 0-5 Jahren und 12-17 Jahren. Laut der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhaltsbedarf für das jüngere Kind 733 Euro und für das ältere Kind 987 Euro. Insgesamt zahlt der Elternteil monatlich 1.720 Euro an den betreuenden Elternteil.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie basiert auf § 1612a BGB, der den Mindestunterhalt für Kinder regelt. Die Tabelle berücksichtigt auch die Kindergelderhöhung aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024.

 

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil für sich selbst behalten darf, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. In der neuen Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.370 Euro und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.120 Euro. Dieser Betrag stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann, bevor er Unterhalt für andere Personen zahlt.

 

Was tun, wenn der Unterhalt nicht ausreicht?

Wenn das verfügbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um den Mindestbedarf aller Beteiligten zu decken, erfolgt eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe. In solchen Fällen wird eine Mangelberechnung durchgeführt, um den Unterhalt entsprechend anzupassen.

 

Wie müssen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigte auf die neue Düsseldorfer Tabelle reagieren?

Für Unterhaltsschuldner:

  1. Überprüfung der Unterhaltshöhe: Vergleichen Sie den bisherigen Unterhaltsbetrag mit den neuen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle 2025.

  2. Anpassung der Zahlungen: Wenn der neue Unterhaltsbetrag höher oder niedriger ist, passen Sie Ihre Zahlungen automatisch entsprechend an. Informieren Sie den betreuenden Elternteil über die Änderung.

  3. Kontaktaufnahme mit dem Anwalt: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um sicherzustellen, dass die Anpassung korrekt ist und keine rechtlichen Probleme entstehen.

Für Unterhaltsberechtigte:

  1. Überprüfung der Unterhaltshöhe: Vergleichen Sie den bisherigen Unterhaltsbetrag mit den neuen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle 2025.

  2. Einfordern der Anpassung: Wenn der neue Unterhaltsbetrag höher, fordern Sie den Unterhaltsschuldner auf, die Zahlungen entsprechend anzupassen. Verweisen Sie auf die neue Düsseldorfer Tabelle 2025.

  3. Kontaktaufnahme mit dem Anwalt: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um sicherzustellen, dass die Anpassung korrekt ist und keine rechtlichen Probleme entstehen.

Fazit:

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2025 bringt einige Änderungen mit sich, die den Kindesunterhalt betreffen.

Es ist wichtig, sich über die neuen Unterhaltssätze und rechtlichen Grundlagen zu informieren, um den Unterhalt korrekt zu berechnen.

Bei Fragen oder Unsicherheiten, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

 

 

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