Weshalb Immobilien schon zu Lebzeiten schenken?
Innerhalb von Familien werden Immobilien häufig nicht erst mit dem Tod übertragen, sondern schon zu Lebzeiten verschenkt. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teils geht es schlicht um eine
möglichst frühzeitige Absicherung des Beschenkten, insbesondere der Kinder oder dem jeweiligen Ehegatten. Ebenso kann die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen oder die Reduzierung von
Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger im Vordergrund stehen. Oder es soll gerade vermieden werden, dass Dritte bei künftiger Bedürftigkeit des Schenkers auf die Immobilie zugreifen können, etwa
Gläubiger oder Sozialhilfeträger.
Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten Sinn ergeben. So können etwa Freibeträge bei der Schenkungsteuer nach aktueller Gesetzeslage alle zehn Jahre
ausgeschöpft werden. Ebenso sind Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung nach Ablauf von zehn Jahren in bestimmten Fällen ausgeschlossen.
Soll eine Immobilie verschenkt werden, ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit einzubinden, der alle Beteiligten unabhängig und fachkundig berät.
Sind z.B. Geschwister des Beschenkten involviert, kann die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes oder ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht angezeigt sein. Von juristischen Laien wird
häufig nicht bedacht, dass Situationen eintreten können, in denen der Schenker das Recht haben sollte, seine Schenkung zurückzufordern. Etwa wenn die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert
wird, der Beschenkte wider Erwarten vor dem Schenker verstirbt oder eine zwischen dem Beschenkten und dem Schenker bestehende Ehe geschieden wird.
Auch spielen steuerliche Aspekte bei Immobilienschenkungen in der Regel eine große Rolle, wenngleich sie nicht die einzigen Motive für eine Schenkung sein sollten. Ich darf und kann Sie in Steuerfragen zwar nicht direkt beraten, kann aber gleichwohl etwaige Vorschläge von Steuerberatern in der Schenkungsurkunde rechtlich mit umsetzen, da ich hier eng mit unserem Haus-Steuerberater Uli Reitz zusammenarbeite und diesen bei auftretenden Fragen hinzuziehe. Über die allgemeinen Freibeträge hinaus gibt es beispielsweise besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten, etwa bei der Übertragung des selbstgenutzten Familienheims oder wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgeglichen wird. Zudem mindern vorbehaltene Rechte, etwa ein Nießbrauch, den jeweiligen steuerlichen Schenkungswert. Auch durch die Verteilung einer Schenkung zum Beispiel auf Kinder und Enkel besteht steuerliches Gestaltungspotenzial.
Ich als Rechtsanwältin, der Notar und unser Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand, um die bestmögliche Gestaltung für Sie als Mandanten zu erreichen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie uns gerne an....
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