Elternunterhalt: Was das aktuelle BGH-Urteil konkret bedeutet – und warum die € 100.000-Grenze trügt

 

 

Viele Mandantinnen und Mandanten gehen davon aus, dass sie mit einem Einkommen unter € 100.000,00 brutto jährlich keinen Elternunterhalt zahlen müssen. Diese Annahme ist nur teilweise richtig. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof hat die Rechtslage weiter präzisiert und zeigt, dass sozialrechtliche und zivilrechtliche Maßstäbe strikt zu trennen sind.

 

1. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24) klargestellt, dass die im Angehörigen-Entlastungsgesetz verankerte Einkommensgrenze von € 100.000,00 brutto ausschließlich sozialrechtliche Wirkung entfaltet. Sie begrenzt den Rückgriff der Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII, lässt jedoch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB unberührt.

Entscheidend ist danach nicht das Bruttojahreseinkommen, sondern die konkrete Leistungsfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts.

 

2. Der Selbstbehalt als zentrale Rechengröße

Nach der aktuellen Rechtsprechung liegt der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern derzeit bei rund € 2.650,00 netto monatlich für alleinstehende Unterhaltspflichtige. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass der eigene Lebensstandard, die laufenden Fixkosten und eine angemessene Altersvorsorge gewahrt bleiben.

Nur das Einkommen, das diesen Selbstbehalt übersteigt, kann grundsätzlich für Elternunterhalt herangezogen werden. In der Praxis wird hiervon regelmäßig ein Anteil von etwa 30 % als unterhaltsrechtlich einsetzbar angesehen, wobei stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

 

3. Warum die € 100.000-Grenze keine „Freigrenze“ ist

Die häufig zitierte Grenze von € 100.000,00 brutto bedeutet lediglich, dass das Sozialamt keinen Rückgriff auf Kinder mit geringerem Einkommen nehmen darf. Sie bedeutet nicht, dass keine Unterhaltspflicht besteht.

Zivilrechtlich bleibt die Unterhaltspflicht dem Grunde nach bestehen, auch bei deutlich niedrigeren Einkommen. Dies kann insbesondere innerhalb der Familie erhebliche Auswirkungen haben, etwa bei mehreren Geschwistern mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass weniger leistungsfähige Geschwister die Haftungsquote leistungsstärkerer Geschwister beeinflussen können.

 

4. Folgen für die anwaltliche Praxis und für Mandanten

Für die juristische Praxis bedeutet die Entscheidung eine erhöhte Prüfungs- und Beratungstiefe. Elternunterhalt lässt sich nicht mehr mit einem pauschalen Verweis auf das Bruttojahreseinkommen erledigen. Vielmehr sind erforderlich:

– eine genaue Netto- und Bedarfsberechnung
– die Prüfung des angemessenen Selbstbehalts im konkreten Lebenszuschnitt
– die Berücksichtigung eigener Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Altersvorsorge und Vermögensstruktur
– eine familienbezogene Betrachtung bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern

 

Für Sie bedeutet dies: Frühzeitige rechtliche Beratung schafft Planungssicherheit. Wer seine tatsächliche Leistungsfähigkeit sauber berechnet und dokumentiert, kann unberechtigte oder überhöhte Forderungen abwehren und zugleich innerfamiliäre Konflikte vermeiden.

In der Rechtsanwaltskanzlei Sandra Rademacher prüfen wir Elternunterhaltsfälle umfassend und individuell. Wir ordnen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtssicher ein und zeigen transparent auf, ob, in welcher Höhe und mit welchen Risiken Elternunterhalt tatsächlich in Betracht kommt.

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwaltskanzlei Rademacher Impressum Datenschutzerklärung

Anrufen

E-Mail

Anfahrt